Version 1.0 — Stand 12. April 2026
✓ BlitzDoc ist kein Medizinprodukt im Sinne der Schweizer Medizinprodukteverordnung (MepV) und der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR). BlitzDoc benötigt daher keine CE-Kennzeichnung und keine Klassifizierung nach MDR Klasse I oder höher.
Diese Konformitätsaussage dokumentiert die rechtliche Einordnung von BlitzDoc als Administrationswerkzeug gegenüber der Schweizer Medizinprodukteverordnung und der EU-MDR. Sie ist für Datenschutzbeauftragte, Compliance-Verantwortliche und Praxisleitungen bestimmt, die BlitzDoc vor Einsatz evaluieren.
Die Medizinprodukteverordnung (MepV, SR 812.213), Art. 3, definiert ein Medizinprodukt als einen Gegenstand, einschliesslich Software, der vom Hersteller für einen oder mehrere der folgenden spezifischen medizinischen Zwecke bestimmt ist:
Die MDR übernimmt inhaltlich dieselbe Zweckdefinition (Art. 2 Nr. 1). Software wird nur dann als Medizinprodukt eingestuft, wenn sie einen eigenständigen medizinischen Zweck verfolgt, der über reine Datenverarbeitung, Speicherung, Suche oder einfache Anzeige hinausgeht (MDCG 2019-11).
Die Leitlinie MDCG 2019-11 der Europäischen Kommission konkretisiert, welche Software-Arten nicht als Medizinprodukt gelten. Dazu zählen ausdrücklich:
BlitzDoc erfüllt keines der in Art. 3 MepV bzw. Art. 2 MDR genannten Kriterien aus folgenden Gründen:
BlitzDoc stellt keine Diagnosen. Die Software erzeugt dokumentarische Texte aus Stichworten, Diktat oder Transkriptionen, die der dokumentierende Arzt selbst eingibt. Diagnosen werden vom Arzt gestellt, nicht von der Software abgeleitet.
BlitzDoc gibt keine Therapieempfehlungen, Dosierungsvorschläge oder Wechselwirkungswarnungen aus. Medikamente, Dosierungen und Prozedere werden ausschliesslich als Wiedergabe dessen dokumentiert, was der Arzt in der Konsultation besprochen und verordnet hat.
Die Software besitzt keine algorithmische Logik, die klinische Entscheidungen trifft oder beeinflusst. ICD-10-Vorschläge sind reine Zeichenketten-Assoziationen aus dem bereits vom Arzt formulierten Text und dienen der Beschleunigung der Abrechnungs-Codierung.
BlitzDoc interpretiert keine Messwerte, Laborresultate, Bilddaten oder Biosignale. Die Software liest keine Sensoren und trifft keine Vergleiche mit Referenzbereichen.
Die Tätigkeit entspricht funktional dem, was ein elektronischer Schreibblock, eine Diktatsoftware oder ein Textverarbeitungsprogramm mit medizinischer Vorlagenbibliothek leistet. Solche Hilfsmittel sind unbestritten keine Medizinprodukte.
Die fachliche und rechtliche Verantwortung für jeden Inhalt der Patientendokumentation liegt ausschliesslich beim dokumentierenden Arzt (Art. 40 Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, MedBG):
BlitzDoc ist als Hilfsmittel konzipiert, das dem Arzt Zeit spart — nicht als Ersatz für ärztliches Urteil, Wissen oder Erfahrung.
Obwohl BlitzDoc nicht als Medizinprodukt qualifiziert ist, setzt der Anbieter freiwillig folgende Massnahmen um, die dem Stand der Technik für klinik-nahe Software entsprechen:
Sollten in zukünftigen BlitzDoc-Versionen Funktionen eingeführt werden, die einen eigenständigen medizinischen Zweck im Sinne der MepV/MDR verfolgen (z.B. automatisierte Differentialdiagnosen, Dosierungsrechner, Biosignalanalyse, Bildbefundung), wird die Zweckbestimmung vor Release neu bewertet und die Software gegebenenfalls als Medizinprodukt nach Schweizer MepV und EU-MDR klassifiziert und registriert.
Betroffene Nutzer werden darüber vorab informiert. Bis dahin bleibt die Einordnung als nicht-medizinisches Dokumentationswerkzeug bestehen.
BlitzDoc
Drayhan Ozdemir, dipl. Arzt — Hersteller und verantwortlich im Sinne der Rechenschaftspflicht
E-Mail: info@blitzdoc.ch · Sicherheitsvorfälle: security@blitzdoc.ch
Dieses Dokument wird bei jeder wesentlichen Änderung der Produktfunktionalität neu geprüft. Letzte Überprüfung: 12. April 2026.